Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich begangen am .________.2015 im Kanton Bern z.N. der Privatklägerin C.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 durch den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren an A.________ von CHF 7‘635.60 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie von CHF 320.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, durch den Kanton Bern. II.