auf CHF 3‘471.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Während die in erster Instanz angefallenen Kosten vom Staat zu tragen sind, sind die dem Beschuldigten in oberer Instanz entstandenen Parteikosten in Anwendung von 32 Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 139 IV 45 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3 m.w.H.). Die Privatklägerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Entschädigung. 33 VI. Dispositiv