15. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). In Bestätigung des Entschädigungspunktes für das erstinstanzliche Verfahren ist dem obsiegenden Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss der von Rechtsanwältin B.________ eingereichten Kostennote vom 22. November 2017 (pag.