Bei vorliegender Sachlage und diesem Ausgang des Verfahrens ist die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00 durch den Kanton Bern zu bestätigen (inkl. CHF 600.00 für die Begründung). Oberinstanzlich hat allein die Privatklägerin Berufung erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Gemessen an den gestellten Anträgen ist die Privatklägerschaft als vollständig unterliegend zu bezeichnen, weshalb ihr die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO; Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;