Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegender Sachlage und diesem Ausgang des Verfahrens ist die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00 durch den Kanton Bern zu bestätigen (inkl. CHF 600.00 für die Begründung).