Die Privatklägerin stellte in ihrer Berufungserklärung – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – im Zivilpunkt folgende Anträge: A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: […]; Zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 8‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem .________.2015 an C.________;