Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom internen Rechtsdienst der Tamedia vorgeprüfte Aufkleberaktion auch im politischen Kontext verstanden und als rechtlich zulässig eingestuft wurde. Die Messlatte darf hier für einen juristischen Laien nicht höher angesetzt werden. Der Beschuldigte ist daher – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen, angeblich begangen am .________ 2015 zum Nachteil der Privatklägerin. IV. Zivilklage