Es wurde nicht die Ehre der Privatklägerin als Privatperson, sondern ihr Verhalten als Politikerin kritisiert. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung ist unter diesen Umständen nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Darüber hinaus wurde die Aufkleberaktion – wie beweiswürdigend festgehalten – mit Hinweis auf die Internetseite «E.________.ch» nicht anonym geführt. Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom internen Rechtsdienst der Tamedia vorgeprüfte Aufkleberaktion auch im politischen Kontext verstanden und als rechtlich zulässig eingestuft wurde.