Zusammenfassend steht fest, dass der Aufkleber die Privatklägerin ausschliesslich als V.________ (politische Partei)-Politikerin ansprach, die sich im Wahlkampf der X.________-wahlen befand. Der Aufkleber sollte den Durchschnittsleser zum Nachdenken anregen und von dessen Sinn her so verstanden werden, dass er auf die im Zusammenhang mit der Steueroptimierung stehende Doppelmoral der Privatklägerin aufmerksam machen wollte. Dagegen hinterliess der Aufkleber nicht den Eindruck des Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens. Der Aufkleber muss im