Entscheidend ist, dass es beim Aufkleber um Wahlpropaganda und das erneute aufmerksam machen auf die Doppelmoral der Privatklägerin ging. Die Wählerinnen und Wähler sollten darauf hingewiesen werden, dass sich die Privatklägerin als Politikerin vehement gegen Steueroptimierung aussprach und eine solche dann selbst vornahm. Zusammenfassend steht fest, dass der Aufkleber die Privatklägerin ausschliesslich als V.________ (politische Partei)-Politikerin ansprach, die sich im Wahlkampf der X.________-wahlen befand.