der Botschaft des Aufklebers. Mit dem Aufkleber wurde das bis zu diesem Zeitpunkt in den Medien bekannte steuerbare Vermögen von CHF 12‘350‘000.00 und nicht das rechtskräftig veranlagte steuerbare Vermögen von CHF .________ publiziert. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die publizierte und bis dahin der Öffentlichkeit bekannte Zahl minimal tiefer als der veranlagte Endbetrag liegt und für die Privatklägerin im Gesamtkontext günstiger ist. Entscheidend ist, dass es beim Aufkleber um Wahlpropaganda und das erneute aufmerksam machen auf die Doppelmoral der Privatklägerin ging.