29 auf; einerseits das steuerbare Einkommen und andererseits das steuerbare Vermögen. Hinweise zu Steuerdelikten sind dagegen nicht auszumachen. Sämtlichen Lesern zu unterstellen, es hätte sich nach der Lektüre des Aufklebers der Eindruck gefestigt, die Privatklägerin hätte sich eines Steuerdelikts schuldig gemacht, ginge zu weit. Das Beweisergebnis bietet auch keine Grundlage für eine solche Subsumtion. Eine konkrete Darstellung der einzelnen Auffassungen lässt sich heute nur noch schwer erstellen. Fest steht, dass die jeweiligen Reaktionen eine gewisse Bandbreite abgedeckt haben dürften.