Diese vermag erkannt zu haben, dass auf den Zeitungen ein Aufkleber in Form eines Wahlinserats angebracht ist, diesem aber vor den anstehenden Wahlen nicht weiter Bedeutung zugemessen zu haben. Zu beurteilen bleibt schliesslich jene Leserschaft, welche die Anti-Wahlempfehlung des Aufklebers wahrgenommen hat. Auch innerhalb dieser Kategorie mögen unterschiedliche Ansichten vorhanden gewesen sein. Zum einen liegen sicherlich die von der Privatklägerin geschilderten und ihr gegenüber geäusserten negativen Reaktionen vor. Diese Reaktion darf dagegen nicht auf die gesamte Leserschaft übertragen werden. Weitere Reaktionen sind durchaus vorstellbar.