Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Aufkleber auf den ersten Blick eine Ähnlichkeit zum V.________ (politische Partei)- Logo aufwies und einer Wahlempfehlung für die Privatklägerin glich und sich erst auf den zweiten Blick als Anti-Wahlinserat entpuppte. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Leserschaft von einer herkömmlichen Wahlempfehlung ausging. Weiter kann angenommen werden, dass sich ein Teil der Leserschaft nicht weiter für Politik interessiert, die V.________(politische Partei) nicht unterstützen und die Privatklägerin so oder anders nicht wählen würde.