der Leserschaft dieser Zeitungen wahrgenommen. Auch allfällige Laufkundschaft vermag den Aufkleber – da auf den Frontseiten angebracht – gesehen haben. Wie diese Personen den Aufkleber wahrgenommen haben, kann daraus noch nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung der Kammer ist es durchaus denkbar, dass ein Teil der Leserschaft den Aufkleber zwar zur Kenntnis genommen, ihm aber nicht weiter Beachtung geschenkt hat. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Aufkleber auf den ersten Blick eine Ähnlichkeit zum V.________ (politische Partei)- Logo aufwies und einer Wahlempfehlung für die Privatklägerin glich und sich erst auf den zweiten Blick als Anti-Wahlinserat entpuppte.