28 tung an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beimessen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N 28 u. 30 zu Vor Art. 173). Der Aufkleber erschien am .________ 2015 auf der Frontseite der „Berner Zeitung“ und des „Bund“ inkl. deren Regionalausgaben. Damit wurde er von einem Grossteil