Damit ist eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Im Wahlkampf müssen auch Übertreibungen und damit pointierte Aussagen hingenommen werden. Empfindlichkeit ist ferner fehl am Platz bei jemandem, der bewusst Anstoss erregt (TRECHSEL, a.a.o., N 6 zu Vor Art. 173). Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf Sinn und Bedeu-