Dem Beschuldigten und der E.________ ging es darum, in den Wahlkampf - und hier insbesondere bezüglich Wiederwahl der Privatklägerin - einzugreifen. Darauf lassen auch die Face- book-Posts und die Bekenntnisse des Beschuldigten in den Medien an den Folgetagen schliessen. Der Aufkleber hat damit eine gesetzlich vorgesehene und legale Vorgehensweise im Sinne der Steueroptimierung aufgegriffen. Der damit gemachte Vorwurf ist moralischer Art.