Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass in dieser Zeit die Kandidaten, ihre Vorlieben, ihre Fähigkeiten, ihre politische Einstellung wieder in aller Munde sind. Sie treten an Wahlveranstaltungen und Podien auf. Sie rühren für sich die Werbetrommel und werden von ihren Gegnern kritisiert (pag. 337 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Die Öffentlichkeit hat auch ein Interesse daran, über Vorgänge informiert zu sein, welche ihre Wahl beeinflussen könnte. Dem Beschuldigten und der E.________ ging es darum, in den Wahlkampf - und hier insbesondere bezüglich Wiederwahl der Privatklägerin - einzugreifen.