In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das öffentliche Verbreiten dieses gesetzlich zugelassenen Vorgangs nicht die Qualität einer Ehrverletzung erreichen kann, insbesondere weil Worte wie Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug auf dem Aufkleber nicht erwähnt werden (pag. 336, S. 20 der Urteilsbegründung). Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Zeitpunkt der Lancierung des Aufklebers kurz vor den X.________-wahlen, die Nähe zum V.________ (politische Partei)-Logo durch die farbliche Gestaltung des Aufklebers, die Umkehr des V.______