In erster Linie richtet sich der Aufkleber gegen die Privatklägerin als Politikerin, welche eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung vornahm und entgegen ihren politischen Ansichten selbst Steuern optimierte (sog. Doppelmoral). Andererseits griff der Aufkleber den Einkauf des Ehemannes der Privatklägerin in die Pensionskasse und die damit vorgenommene Steueroptimierung auf. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das öffentliche Verbreiten dieses gesetzlich zugelassenen Vorgangs nicht die Qualität einer Ehrverletzung erreichen kann, insbesondere weil Worte wie Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug auf dem Aufkleber nicht erwähnt werden (pag.