27 tisch eine Verurteilung der Steueroptimierung vornahm und privat selbst Steuern optimierte. Richtigerweise weist der Inhalt des Aufklebers zwei Seiten auf (vgl. hierzu auch pag. 336, S. 20 der Urteilsbegründung der Vorinstanz). In erster Linie richtet sich der Aufkleber gegen die Privatklägerin als Politikerin, welche eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung vornahm und entgegen ihren politischen Ansichten selbst Steuern optimierte (sog. Doppelmoral).