Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in einer politischen Auseinandersetzung eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt. Im Wahlkampf müssen auch Übertreibungen hingenommen werden. Empfindlichkeit ist ferner fehl am Platz bei dem, der bewusst Anstoss erregt (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Vor Art. 173). Nicht auf diese Rechtsprechung berufen kann sich, wer eine Kampagne anonym führt (RIKLIN, a.a.o., N 33 zu Vor Art. 173).