Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Politiker, in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor (DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 173-178, gemeinsame Bestimmungen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in einer politischen Auseinandersetzung eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden.