der Urteilsbegründung). Ergänzend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlichen Bereich beschränkt ist, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Politiker, in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor (DONATSCH, in: StGB/JStG