III. Rechtliche Würdigung Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede schuldig (Art. 173 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der üblen Nachrede zutreffend wiedergegeben. Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 335 ff., S. 19 ff. der Urteilsbegründung).