26 Der Beschuldigte war sich durch die Aktion keiner Schuld bewusst. Die Privatklägerin dagegen empfand die Aktion als persönlichen Angriff gegen ihre Person. Sie sah sich mit diversen Reaktionen in der Öffentlichkeit und im Bundeshaus sowie dem Gefühl konfrontiert, sich erklären zu müssen. Es ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin jeweils ihre subjektive Wahrnehmung des Vorfalls schilderten.