Wer diese Aktion in welchem Umfang finanzierte, konnte nicht geklärt werden. Die Auftrags- und Rechnungsadresse lautete auf die E.________ und damit wiederum auf den Beschuldigten. Die abgedruckten Steuerdaten entsprachen nicht der definitiven und rechtskräftigen Veranlagung für das Jahr 2011. Die Veranlagung wurde per 10. April 2015 rechtskräftig und hätte damit vor der Publikation nochmals verifiziert werden können. Das steuerbare Vermögen wurde schliesslich mit CHF .________ veranlagt, wobei das steuerbare Einkommen bei CHF 0.00 blieb. Das mit dem Aufkleber publizierte steuerbare Vermögen lag somit tiefer als der rechtskräftige veranlagte Betrag.