Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass es sich nicht um die erstmalige Nennung dieser Informationen handelte. Diese Steuerdaten der Privatklägerin waren bereits Gegenstand diverser medialer Berichterstattungen (insb. Artikel in der „Weltwoche“ aus dem Jahr 2014). Die Privatklägerin sah sich aufgrund dieses Artikels in der „Weltwoche“ veranlasst, ihre Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 zu publizieren. Es kann somit festgehalten werden, dass die mit dem Aufkleber verbreitete Information in einen bereits bekannten Kontext eingebettet war.