Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, die Privatklägerin zahle keine Steuern. Er führte aber auch aus, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt als Steuerbetrügerin bezeichnet worden sei. Das sei auch nicht gewollt gewesen. Sie hätten nichts gesagt, was die Privatklägerin nicht selbst bereits bestätigt gehabt habe. Der Beschuldigte betonte, dass Ziel der Aktion die Doppelmoral gewesen sei. Die Privatklägerin sei nachweislich steueroptimiert und bekämpfe selbst Steueroptimierer. Im Zentrum der Aktion standen damit die von der Privatklägerin vorgenommene Steueroptimierung und die damit einhergehende Doppelmoral.