23 sei und die Privatklägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann CHF .________ an Steuern bezahlt habe, verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen, wonach er nichts gesagt habe, was nicht bereits von der Privatklägerin bestätigt worden sei (pag. 67, Z. 319, 326 u. 338 f.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2017, für die Aufkleberaktion verantwortlich zu sein (pag. 280, Z. 6).