Ob sie gegenseitig voneinander Kenntnis hatten, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Aufkleber die Internetseite E.________.ch aufgedruckt hatte. Es wäre der Privatklägerin als auch dem Zielpublikum jederzeit möglich gewesen, die Urheberschaft durch Abrufen dieser Internetseite, der Weiterleitung auf die Facebook-Seite (inkl. Adressenangabe der politischen Organisation E.________) und ohne grossen Aufwand ausfindig zu machen und sich eingehend darüber zu informieren. Insgesamt kann damit nochmals festgehalten werden, dass die Aufkleberaktion nicht anonym geführt worden ist (vgl. hierzu auch Ziff. 13.1.1 hiervor).