Jedenfalls erreichte der damals publizierte „Weltwoche“-Artikel und die darauf erfolgte mediale Berichterstattung ein weitaus grösseres Publikum als die reine Leserschaft der „Weltwoche“ an sich. Schliesslich sind die Aussagen der Privatklägerin zur Urheberschaft des Aufklebers respektive zur anonym geführten Aktion zu relativieren. Wie bereits einleitend in den Vorbemerkungen (vgl. Ziff. 6) ausgeführt, ist offenkundig, dass die E.________ und die Privatklägerin gegenteilige Positionen hinsichtlich der Pauschalbesteuerung und der Steuern allgemein innehatten. Ob sie gegenseitig voneinander Kenntnis hatten, kann offen bleiben.