sprach sie die Aufkleberaktion durch ihre namentliche Nennung doch direkt an. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass objektiv schwierig festzustellen sein dürfte, welche Anteile je auf den „Weltwoche“-Artikel und auf die Aufkleberaktion entfallen (pag. 333, S. 17 der Urteilsbegründung). Die vorgenommene Steueroptimierung und die dadurch entstandenen Divergenzen zwischen ihrem privaten Vorgehen und ihren politischen Ansichten waren bereits rund ein Jahr zuvor Gegenstand diverser Medienformate. Die Aufkleberaktion hat diese Thematik nun kurz vor den Wahlen wieder aufgegriffen.