an die K.________ AG verfasste. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass sie mindestens am Rande über die Aufkleberaktion informiert gewesen sein muss. Dass sie diesbezüglich die Aussagen verweigerte und die Polizei mehrheitlich an den Beschuldigten als Präsident der E.________ verwies, mutet etwas merkwürdig an. 13.2.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hatte erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit sich zu äussern. Einleitend schilderte sie, wie sie den .________ 2015 erlebte.