__ AG führte sie demnach nicht mehr als Geschäftsführerin aus. Als Begründung, weshalb sie diese Anfrage dennoch vornahm, kann ihren Aussagen entnommen werden, dass es sich noch um eine Pendenz ihrerseits gehandelt habe. Darüber hinaus wolle sie hierzu nichts ausführen (pag. 88, Z. 118-120). Auch äusserte sie sich nicht zu den Gründen ihres Ausscheidens aus der E.________ (pag. 88, Z. 115 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass S.________ auch nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin offenbar noch Aufgaben für die E.________ wahrnahm und die Anfrage vom .________ 2015 (pag. 115 f.) an die K.