20 gewesen seien (pag. 86, Z. 47 f.). Darüber hinaus wollte sie sich weder zu den Mitgliedern der E.________ und den Beteiligten der Aufkleberaktion noch zur eigentlichen Aktion äussern und verwies die Polizei mehrheitlich an den Beschuldigten als Präsident der E.________ (pag. 87-89). Beweiswürdigend kann ihren Aussagen entnommen werden, dass sie bis Ende August 2015 Geschäftsführerin der E.________ gewesen ist. Die Anfrage an die K.________ AG führte sie demnach nicht mehr als Geschäftsführerin aus.