_ wurde am 17. März 2016 von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen. Von der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgesehenen Einvernahme als Zeugin liess sie sich aufgrund der Teilnahme an der AG.________ dispensieren (pag. 272). Sie bestätigte gegenüber der Polizei vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2015 Geschäftsführerin der E.________ gewesen zu sein (pag. 87, Z. 105 f.) und während dieser Zeit über die E-Mail Adresse S.________@E.________.ch verfügt zu haben (pag. 86, Z. 25-28). Weiter bestätigte sie, die aktenkundige Anfrage von anfangs .________ 2015 bei einem Kundenberater der K.__