_ T.________ und W.________ und seitens der Werbeagentur U.________ AG R.________ (pag. 328, S. 12 der Urteilsbegründung). Insbesondere den edierten Unterlagen hinsichtlich der Belege über das Herkunftskonto, den Namen und der Adresse des Kontoinhabers betreffend den Zahlungseingang des in Rechnung gestellten Betrages von CHF 42‘724.80 ist zu entnehmen, dass Auftrags- und Rechnungsadresse auf die E.________ und damit auf den Beschuldigten lautete. 13.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.2.1 Aussagen von S.________ S.________ wurde am 17. März 2016 von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen.