Es habe eruiert werden können, dass es sich bei der erfassten Transaktion um ein Konto bei der O.________ AG handle (pag. 173 f.). Letztere teilte schliesslich am 8. September 2016 mit, dass das angefragte Konto auf den Namen «AE.________» laute (pag. 178). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann der Chronologie und den Unterlagen der K.________ AG entnommen werden, wer wann gegenüber der K.________ AG aufgetreten ist und wer weiter involviert bzw. informiert war. Es waren dies seitens der E.________ der Beschuldigte und S.________, seitens des AF.________ T.________ und W.________ und seitens der Werbeagentur U.