__ AG liess daraufhin der Staatsanwaltschaft diverse E-Mail-Korrespondenz, die technischen Spezifikationen des MemoSticks, die Auftragsbestätigung und die Rechnung zukommen (pag. 109 ff.). Die Vorinstanz hat die geschäftlichen Vorgänge zwischen den beteiligten Personen seitens der Auftraggeber und der K.________ AG von der ersten Anfrage bis hin zum Gut zum Druck des Aufklebers zutreffend wiedergegeben (pag. 328, S. 12 der Urteilsbegründung): Demnach habe sich S.________ über ihre E-Mail-Adresse bei der E.________ Anfang .