Ziel war es, darauf aufmerksam zu machen, dass die Privatklägerin privat entgegen ihrer politischen Standpunkte agierte. Deshalb kann die Aufkleberaktion wiederum nur im politischen Kontext verstanden werden. Diese richtete sich gegen die Privatklägerin als Politikerin, da es sich bei der Steueroptimierung der Privatklägerin als Privatperson um ein rechtlich zulässiges Verhalten gehandelt hat. 13.1.5 Unterlagen der K.________ AG, der M.________ AG, der N.________ AG und der O.________ AG Ferner edierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 4. Januar 2016 bei der K.____