Dieser Betrag hätte somit noch verifiziert werden können. Es kann festgehalten werden, dass auch die aktuellen resp. rechtskräftigen Steuerausweise ein steuerbares Einkommen von CHF 0.00 aufwiesen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte Rechtsanwalt D.________ Kopien der Einsprache der Privatklägerin vom 11. Oktober 2013 sowie des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. März 2015 ein (pag. 350 ff.). Zur Begründung führte er aus, dass die Privatklägerin mit Einsprache gegen