Diese Steuerveranlagung wurde am 10. April 2015 rechtskräftig (pag. 288). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass sich in der Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 7. Dezember 2016 und jener vom 24. Oktober 2017 eine Differenz im Betrag der bezahlten Kantons-, Gemein- de- und Bundessteuern von CHF .________ ergibt (pag. 329, S. 13 der Urteilsbegründung). Im Steuerausweis der Gemeinde AC.________ sowie in den Unterlagen zur Pressekonferenz vom .________ 2014 sind die Zahlen zum steuerbaren Vermögen für das Jahr 2011 aufgeschlüsselt. Aus dem Steuerausweis der Gemeinde AC.