Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Privatklägerin oder Dritte die rechtskräftigen Zahlen, namentlich das steuerbare Vermögen von CHF .________ später noch publiziert hätten (pag. 331, S. 15 der Urteilsbegründung). In der Öffentlichkeit war immer die tiefere Zahl von CHF 12‘350‘000.00 bekannt (vgl. Ziff. 13.1.4 hiernach).