In der von der Privatklägerin am .________ 2014 abgehaltenen Pressekonferenz bezifferte sie ihr Vermögen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Oktober 2011 mit CHF .________ und vom 2. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 ebenfalls mit CHF .________ (pag. 16). Aufgrund der Einsprache vom 11. Oktober 2013 und dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. März 2015 handelte es sich noch nicht um die rechtskräftige Veranlagung. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Privatklägerin oder Dritte die rechtskräftigen Zahlen, namentlich das steuerbare Vermögen von CHF .