Schliesslich publizierte der „Bund“ am .________ 2015 einen Artikel zur Person des Beschuldigten unter dem Titel «.________». Diesem Artikel ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Inserat verantworte (pag. 47). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass sowohl der „Bund“ als auch die „Berner Zeitung“ die Aufkleberaktion direkt am Folgetag aufgriffen und in den Kontext der durch die „Weltwoche“ publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 des Ehepaares C.________ setzten. Weiter setzten sich beide Zeitungen mit dem Aufkleber an sich auseinander und gelangten zum Schluss, dass erst bei genauerem Hinsehen die Anti-Wahlempfehlung erkannt werde.