, zuletzt besucht am 03.01.2019). Der „Bund“ titelte ebenfalls am Folgetag nach der Aufkleberaktion «.________» (pag. 46). Auch dieser Artikel nannte einleitend die Urheberschaft der Aktion und führte aus, dass die E.________ gestern [am .________.2015] in der „Berner Zeitung“ und im „Bund“ auf den Frontseiten einen Aufkleber platziert habe, der gegen die Politikerin [die Privatklägerin] Stimmung machen solle. Auch in diesem Artikel kam der Beschuldigte zu Wort. Sodann stellte dieser Artikel sogleich die Aktion in den Kontext der Steuersituation des Ehemannes der Privatklägerin, die im