13 Auf das Zielpublikum des Aufklebers wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung noch genauer einzugehen sein (vgl. Ziff. 13.1.3 u. Ziff. 13.2.2). An dieser Stelle sei bereits Folgendes festgehalten: Die Steuerdaten 2011 der Privatklägerin erschienen erstmals am .________ 2014 in einem Artikel der „Weltwoche“. Die Privatklägerin sah sich daraufhin veranlasst, am Folgetag eine Pressekonferenz abzuhalten, ihre Steuerdaten von 2002 bis 2011 offenzulegen und sich zu erklären. Es blieb folglich nicht einzig beim Artikel der „Weltwoche“.