Auch wenn sich die Privatklägerin und der Beschuldigte als Vertreter der E.________ nie begegnet sein sollten, so waren ihre konträren Positionen – insbesondere zur Pauschalbesteuerung – doch bekannt (vgl. auch Vorbemerkungen). Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Aufkleber kein zufälliges oder handgestricktes Erzeugnis ist, sondern ein von einer Werbe- und Kommunikationsagentur, der U.________ AG in I.________ (vgl. pag. 153), professionell und zielgerichtet erstelltes Produkt, sind nicht zu beanstanden (pag. 326, S. 10 der Urteilsbegründung). Dafür sprechen einerseits die der Publikation vorangegangene gemeinsame Arbeit mit der U.______